VG Würzburg: Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, Definition des Liquiditätsengpasses mit Bezug auf Sach- und Finanzaufwand, keine Förderung für Personalaufwand, Betrachtung „ex Post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, Rückzahlungsverpflichtung, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren
Urteil vom 23.05.2025 – W 8 K 24.1319